Schneefall: Hauseigentümer zur Räumung verpflichtet

Auch wenn wir in der hiesigen Region kaum Schneechaos kennen, schneit es auch bei uns wiederholt in den Wintermonaten. Mit dem Schnee kommt auf die Haus- und Grundstückseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Sie sind zur Räumung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist Haus & Grund Warendorf e.V. hin.

Die meisten Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zur Reinigung der dem Grundstück anliegenden Straßen und Wege auf den jeweiligen Eigentümer. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben die Haus- und Grundstückseigentümer dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt.

Vermieter können diese Räumungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung – so Haus & Grund Warendorf – verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter.

Haus & Grund rät, zur Winterdienstpflicht grundsätzlich die jeweilige örtliche Satzung zu lesen. So gilt beispielsweise in der Stadt Warendorf nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung vom 18.12.2023:

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen.

Dabei sind Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Sollte der Vermieter bzw. der Mieter nicht in der Lage sein, die Räum-und Streupflicht durchzuführen, so muss er für entsprechende Vertretung sorgen. Grundsätzlich ist der zum Streuen Verpflichtete schadensersatzpflichtig, wenn durch die schuldhafte Verletzung der Streu- und Schneeräumungspflicht ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden entsteht.

Haus & Grund bittet deutlich darum, den Schnee vom Bürgersteig möglichst in den Vorgarten zu schaufeln, damit die Straßenränder frei bleiben.

Gerade in Nebenstraßen, in denen der Schnee nicht durch die Kommune geräumt werde, könne es sonst zu schwierigen Verkehrsverhältnissen kommen. Liegt der Schnee gehäuft am Straßenrand, bildet er eine zusätzliche Gefahr für den Radfahrer und Fahrzeuge können nicht mehr im Randbereich parken.

Ist die Stadt aufgrund der Wetterlage gezwungen, mit Schneeschildern zu arbeiten, wird der Schnee auf den Gehweg zurückgeschoben. Dies führt wiederum zu Ärger mit den Anliegern, die den Umstand durch die Schneeanhäufung am Straßenrand eigentlich selbst verursacht haben.

Zudem – so Haus & Grund – bildet sich insbesondere in Nebenstraßen bei starkem Schneefall oftmals nur eine mittlere Fahrspur. Ausweichende Fahrzeuge bleiben dann unwillkürlich in den Schneemassen am Rand der Straße stecken.

Weitere Informationen ergeben sich auch aus einem Flyer zur Winterwartung, den die Stadtverwaltung Warendorf herausgibt. Offene Fragen können an das zuständige „Umwelt- und Geoinformationsamt“, Freckenhorster Str. 43 in Warendorf gerichtet werden.

Allgemeine Infos über Haus & Grund Warendorf e.V.

siehe:  www.hausundgrundwarendorf.de